Interner Link: Volljurist, der in Rechtsfragen berät und vor Interner Link: Gericht als Parteivertreter auftritt. Ein R. ist insofern Interessensvertreter, soll aber gleichzeitig dem Interner Link: Recht dienen (sog. Organ der Rechtspflege), also helfen, das Interner Link: Gesetz zu verwirklichen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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