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Raub | bpb.de

Raub

Liegt vor, wenn der Täter mit Gewalt (z. B. Interner Link: Körperverletzung) oder unter Androhung einer Gefahr für Leib und Leben eine fremde Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 249 StGB). Ein R. ist damit ein Interner Link: Diebstahl, der unter Anwendung von bestimmten Mitteln der Interner Link: Nötigung begangen wird. Beim R. handelt es sich um ein Interner Link: Verbrechen, d. h., er wird mit mindestens 1 Jahr Interner Link: Freiheitsstrafe geahndet. Soweit Waffen oder gefährliche Gegenstände mitgeführt oder gar eingesetzt werden oder durch Interner Link: Leichtfertigkeit der Tod eines Menschen verursacht wird, sieht das Gesetz ein erhöhtes Mindeststrafmaß vor (§§ 250, 251 StGB) von 3, 5 bzw. 10 Jahren Freiheitsstrafe. Der höhere Interner Link: Strafrahmen gilt auch für schwere Misshandlungen oder das Hervorrufen einer konkreten Todesgefahr. Auch der R. als Mitglied einer Bande, die sich zu diesem Zweck zusammengeschlossen hat, wird strenger bestraft. Eine Interner Link: Strafmilderung ist für minder schwere Fälle vorgesehen. Soweit das Opfer aufgrund des eingesetzten Nötigungsmittels die Sache »freiwillig« herausgibt und damit kein Diebstahl vorliegt, kommt räuberische Interner Link: Erpressung (§ 255 StGB) in Betracht, die nach dem gleichen Strafrahmen geahndet wird.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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