Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH und wird damit von den Kosten des Rechtsstreits (vorerst) befreit (vgl. § 122 ZPO). Davon sind je nach Art des Rechtsstreits anfallende Gerichtsgebühren und die Kosten eines beigeordneten Interner Link: Rechtsanwalts erfasst. Das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlich geschütztes Gebot der Rechtsschutzgleichheit entwickelt. Danach gebietet das GG eine weitgehende Angleichung der Situation von wirtschaftlich Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Um diesem Gebot eines weitgehend gleichen Zugangs zum Interner Link: Recht gerecht zu werden, sehen alle Prozessordnungen das Institut der PKH vor. Das Interner Link: Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) (§ 11a), die Finanzgerichtsordnung (§ 142), das Interner Link: Sozialgerichtsgesetz (SGG) (§ 73a) und die Interner Link: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (§ 166) verweisen insoweit ergänzend auf die Bestimmungen der Interner Link: Zivilprozessordnung (ZPO) (§§ 114 ff.). Um Missbrauch zu vermeiden und das Interner Link: Recht der PKH an die Situation eines sorgfältig abwägenden Prozessbeteiligten anzugleichen, der die Kosten eines Rechtsstreits selbst zu tragen hat, besteht ein Interner Link: Anspruch auf PKH nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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