Fähigkeit, einen Interner Link: Prozess selbst oder durch einen selbst bestimmten Prozessbevollmächtigten wirksam zu führen. Sie ist Interner Link: Prozessvoraussetzung. Es geht also um die prozessuale Interner Link: Geschäftsfähigkeit. Die Prozessordnungen knüpfen dementsprechend hinsichtlich der P. an die Geschäftsfähigkeit an. Prozessfähig sind daher alle natürlichen Interner Link: Personen, die geschäftsfähig sind. Beschränkt prozessfähig sind Minderjährige. Die Prozessordnungen enthalten insoweit zum Teil ausdrückliche Sonderregelungen (§ 71 Abs. 2 SGG; § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Alle juristischen Personen sind hingegen prozessunfähig. Prozessunfähige haben sich im gerichtlichen Verfahren durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten zu lassen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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