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Prostitution | bpb.de

Prostitution

Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt. Die rechtlichen Regelungen sind in verschiedenen Interner Link: Staaten sehr unterschiedlich. In Deutschland ist die P. im öffentlichen Raum nur an bestimmten Plätzen und nur unter Erwachsenen zugelassen. Bis 2001 konnte das Entgelt wegen Interner Link: Sittenwidrigkeit und deshalb Ungültigkeit des Vertrages nicht eingeklagt werden. In diesem Jahr gab es jedoch mehrere Gerichtsentscheidungen, und 2002 trat das Prostitutionsgesetz (kurz ProstG) in Kraft und zum 1.7.2017 das Prostituiertenschutzgesetz (kurz ProstSchG). Jetzt ist zwar der Vertrag gültig, aber das Entgelt kann erst nach Erfüllung verlangt werden, und umgekehrt kann nicht das Interner Link: Verfügungsgeschäft, also die Leistung rechtlich verlangt werden, da der Vertrag zum Schutz der Interner Link: Menschenwürde jederzeit durch Interner Link: Widerruf beseitigt werden kann. Es besteht gesetzliche Kondompflicht, bei deren Nichteinhaltung dem Freier ein Bußgeld (Interner Link: Ordnungswidrigkeiten) bis 50.000 € droht (§§ 32, 33 ProstSchG). Außerdem gibt es Meldepflichten, Interner Link: Auflagen und Beratungen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten