Die Befugnisse und Interner Link: Kompetenzen der Interner Link: Polizei sind durch Landesgesetze geregelt – Polizeirecht ist Sache der Interner Link: Länder. Dadurch haben diese Gesetze sehr unterschiedliche Namen. In einigen Ländern gibt es ein einheitliches Gesetz für die (uniformierte) Polizei und andere Ordnungsbehörden. Z. B. gibt es in Hamburg das »Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung« (SOG), in Bremen gibt es nur das »Bremische Polizeigesetz«. Oder es gibt eine Zweiteilung wie in Nordrhein-Westfalen, wo es das »Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden« (Interner Link: Ordnungsbehördengesetz (OBG)) und das »Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen« (PolG) gibt. In Bayern heißt es »Polizeiaufgabengesetz« – gemeint ist jeweils Ähnliches. Kern dieser P. ist die Befugnis einzugreifen, wenn eine Interner Link: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht. Diese Befugnis für die Ordnungsbehörden/Polizei ist die Interner Link: Generalklausel des Polizeirechts. Daneben gibt es spezielle Vorschriften, welche die Polizei zum Eingreifen durch sog. Standardmaßnahmen ermächtigen. Z. B. ist der Interner Link: Platzverweis oder die Interner Link: Beschlagnahme von Gegenständen speziell geregelt, d. h. auch an besondere Voraussetzungen gebunden. In allen Sicherheitsgesetzen gibt es Vorschriften darüber, welche Daten von den Ordnungsbehörden erhoben, gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Das ist eine Folge aus dem Volkszählungsurteil des Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Interner Link: Recht auf Interner Link: Informationelle Selbstbestimmung.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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