Die Gründung von Parteien (Interner Link: Partei, politische) ist zwar frei, dennoch können sie verboten werden. Dieses Verbot kann – anders als z. B. bei Interner Link: Vereinen, die auch ein Innenminister verbieten kann – nur vom Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen werden. Voraussetzung des Verbotes ist nach Art. 21 Abs. 2 GG, dass Parteien »nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden«. Sie müssen anstreben, so das BVerfG, die freiheitlich, demokratische (Interner Link: Demokratie) Grundordnung in aggressiv kämpferischer Weise zu beseitigen. In den 1950er-Jahren hat das BVerfG 2 Parteien verboten, nämlich die SRP, eine NSDAP-Nachfolgepartei, und die KPD. In jüngerer Zeit wurden Verbotsanträge gegen die NPD gestellt, die aber keinen Erfolg hatten, obwohl das BVerfG ausdrücklich feststellt, dass die Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt. Verboten wurde sie nur deshalb nicht, weil ihre Chancen, diese Ziele zu verwirklichen, vom BVerfG als zu gering erachtet werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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