I. d. R. eine gewählte Volksvertretung. In den westlichen, parlamentarischen Demokratien (Interner Link: Demokratie, parlamentarische) ist das nationale P., in Deutschland der Interner Link: Bundestag, das oberste Gesetzgebungsorgan, was bedeutet, dass alle nationalen Gesetze vom P. verabschiedet werden müssen. In vielen parlamentarischen Systemen wählt das P. außerdem die Interner Link: Regierung, so auch in Deutschland. In Frankreich oder den USA wird der Präsident als Spitze der Administration dagegen vom Volk gewählt. Der Begriff »Parlament« kommt aus dem Französischen und bedeutet: Sprechen, Reden oder Erörtern. Es soll also zuvörderst kein Abstimmungsgremium sein, sondern ein beratendes, diskutierendes Gremium. Mit dieser Bezeichnung ist die Hoffnung verbunden, im Streit der Meinungen eine gute, für möglichst viele richtige Lösung eines Problems zu finden. Volksvertretungen, und somit P., gibt es in Deutschland nicht nur auf der Ebene des Bundes. Auch die Interner Link: Länder, Interner Link: Kreise und Interner Link: Kommunen besitzen eine Volksvertretung, also ein gewähltes P., das wichtige Entscheidungen der jeweiligen Gebietskörperschaft (Interner Link: Körperschaft, Gebiets-) treffen soll.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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