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Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Rechtsordnung, die nicht mit Interner Link: Kriminalstrafe bedroht sind. Sie werden durch die Verwaltungsbehörden mit Bußgeldern geahndet. Bußgelder sind auch in vielen Gesetzen neben der Kriminalstrafe für Verstöße von geringerem Gewicht angedroht, teilweise in Verbindung mit weiteren Maßnahmen (z. B. Interner Link: Fahrverbot). O. können sowohl mit Interner Link: Vorsatz als auch durch Interner Link: Fahrlässigkeit begangen werden. Gegen den Bußgeldbescheid ist als Interner Link: Rechtsmittel der Interner Link: Einspruch zulässig, der den Weg zu den Interner Link: Gerichten eröffnet. Ist eine Handlung gleichzeitig eine Interner Link: Straftat und O., so findet nur das Strafgesetz Anwendung (§ 21 Abs. 1 OWiG). Sieht jedoch die Interner Link: Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat ab, kann sie oder die Verwaltungsbehörde auch nur die O. verfolgen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten