Teil des Sozialen Entschädigungsrechts. Anspruchsberechtigt ist insbesondere, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat (§ 1 Abs. 1 OEG). Das OEG verweist hinsichtlich der in Betracht kommenden Sozialleistungsansprüche auf das Leistungsspektrum des Bundesversorgungsgesetzes (siehe dazu im Überblick
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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