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Opferentschädigungsgesetz (OEG) | bpb.de

Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Teil des Sozialen Entschädigungsrechts. Anspruchsberechtigt ist insbesondere, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat (§ 1 Abs. 1 OEG). Das OEG verweist hinsichtlich der in Betracht kommenden Sozialleistungsansprüche auf das Leistungsspektrum des Bundesversorgungsgesetzes (siehe dazu im Überblick Interner Link: Soziales Entschädigungsrecht). Das OEG läuft zum 31.12.2023 aus. Der Interner Link: Gesetzgeber hat seine Regelungen mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts in das neu geschaffene SGB XIV überführt, welches für Opfer von Gewalttaten und gleichgestellte Sachverhalte (§§ 13, 14 SGB XIV) Leistungen nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht vorsieht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten