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Öffentlicher Dienst | bpb.de

Öffentlicher Dienst

Gesamtheit der bei öffentlich-rechtlichen Interner Link: Arbeitgebern Beschäftigten, was diese von Beschäftigten der Privatwirtschaft unterscheidet. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber können Gebietskörperschaften (Interner Link: Körperschaft, Gebiets-) (Bund, Interner Link: Länder, Landkreise, Interner Link: Gemeinden) und andere Interner Link: Körperschaften, Interner Link: Anstalten und Interner Link: Stiftungen des Interner Link: Öffentlichen Rechts sein. Beschäftigte der Kirchen als Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind nicht Angehörige des Ö. Für sie gelten die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts (Interner Link: Kirchliches Arbeitsrecht). Der Ö. umfasst sowohl die Interner Link: Beschäftigungsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Art der Interner Link: Beamten, Soldaten und Interner Link: Richter als auch die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse der Angestellten des Ö. Für Erstere sind die Beschäftigungsbedingungen in speziellen Gesetzten geregelt (z. B. Beamtenstatusgesetz, Bundesbeamtengesetz und Beamtengesetze der Länder, Deutsches Richtergesetz, Soldatengesetz). Für Angestellte des Ö. gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Für die Arbeitsverhältnisse des Ö. besteht zudem eine umfassende Abdeckung durch Tarifverträge (Interner Link: Tarifvertrag). Grundlegend für die Angestellten des Bundes und der Interner Link: Kommunen ist der Tarifvertrag des Ö. (TvöD), für die Angestellten der Länder der Tarifvertrag der Länder (TV-L). Durch Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt die Personalauswahl des Ö. dem Prinzip der Bestenauslese. D. h., die Auswahl des Beschäftigten bei der Neubesetzung von Stellen oder Beförderungen durch den öffentlichen Arbeitgeber darf ausschließlich anhand der Kriterien der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung der Bewerber erfolgen. Verstößt die Auswahlentscheidung gegen das Prinzip der Bestenauslese, kann dies im Wege der Kornkurrentenschutzklage gerügt werden. Die Vertretung der Beschäftigten des Ö. erfolgt durch Interner Link: Personalvertretungen und ist im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. den Personalvertretungsgesetzen der Länder geregelt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten