Verpflichtung, sich einem anderen gegenüber auf eine bestimmte Art und Weise zu verhalten. Sie wird juristisch von der »echten« Interner Link: Rechtspflicht unterschieden. Angeblich sei die O. nur ein »Verschulden gegen sich selbst«. Das wird damit erklärt, dass eine O. grundsätzlich nicht vom anderen erzwingbar ist und er für ihre Verletzung auch keinen Interner Link: Schadensersatz verlangen kann. Die meisten O. finden sich beim Interner Link: Versicherungsvertrag und beim familienrechtlichen Interner Link: Unterhalt. V. a. der Versicherungsnehmer muss verschiedene Verhaltensanforderungen erfüllen, z. B. bei Vertragsabschluss wichtige Angaben wahrheitsgemäß zu machen (»Anzeigeobliegenheit«). Tut er das nicht, hat der Versicherer verschiedene Möglichkeiten, von der Anpassung der Interner Link: Versicherungsprämie bis zum Interner Link: Rücktritt vom Interner Link: Vertrag (§§ 19-22 VVG). Der Versicherer braucht also weder Erzwingung der Erfüllung der O. noch Schadensersatz, da andere, sinnvollere Interner Link: Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung bereits im Gesetz geregelt sind. Ähnlich ist es z. B. bei der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten. Wenn ihm zumutbar ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und er dieser O. nicht nachkommt, dann braucht derjenige, von dem Unterhalt gefordert wird, keinen Rechtszwang oder Schadensersatzanspruch, denn er wird von seiner Unterhaltspflicht frei.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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