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Nutzungsrecht

Berechtigung einer Interner Link: Person an einer Sache (Interner Link: Sache, fremde), einem Interner Link: Grundstück, an Interner Link: Rechten oder natürliche Ressourcen. Ein N. kann durch Interner Link: Vertrag oder Interner Link: Gesetz eingeräumt oder beschränkt werden. Der Eigentümer (Interner Link: Eigentum) kann einem anderen z. B. aufgrund Interner Link: Miete oder Interner Link: Leihe den Interner Link: Besitz an seiner Sache oder Rechte an seinem geistigen Werk einräumen (Interner Link: Urheberrecht). Aus Gründen des Gemeinwohles, u. a. des Interner Link: Umweltschutzes, können N. aber auch staatlich begrenzt werden (siehe z. B. Interner Link: Wasserrecht).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten