Ist gegen ein erstinstanzliches Interner Link: Urteil das Interner Link: Rechtsmittel der Interner Link: Berufung nicht ohnehin gegeben, weil die Berufungssumme nicht erreicht wird, und ist die Berufung vom erstinstanzlich zuständigen Interner Link: Gericht nicht zugelassen worden, kann im sozialgerichtlichen Verfahren dagegen eine N. eingelegt werden mit dem Ziel, den Rechtsstreit doch noch in die Berufungsinstanz zur bringen (§ 145 SGG). Im Interner Link: Verwaltungsgerichtsprozess hat der Unterlegene dann, wenn seine Berufung nicht zugelassen wird, die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu beantragen (§ 124a Abs. 4 VwGO). Das Zivilprozessrecht sieht keine N. gegen erstinstanzliche Urteile vor. Die N. ist weiterhin ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Interner Link: Revision gegen Berufungsurteile bzw. das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts mit dem Ziel, den Rechtsstreit in die Revisionsinstanz zu bringen (§ 72a ArbGG; § 116 FGO; § 160a SGG; § 133 VwGO; § 544 ZPO).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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