Im Unterschied zum Interner Link: Störer ist der N. nicht verantwortlich für die Interner Link: Gefahr. In manchen Fällen müssen die N. trotzdem verpflichtet werden, etwas zu tun oder eine Maßnahme der Interner Link: Polizei zu dulden, um eine Gefahr abzuwenden. Z. B.: Man kommt an die defekte Gasleitung nur heran, wenn man schon auf dem Interner Link: Grundstück des Nachbarn anfängt, den Boden auszuheben. Dieser Nachbar wird dann verpflichtet, die Erdarbeiten auf seinem Grundstück zu dulden, was ihm im Zweifel nicht gefallen wird. Die Inanspruchnahme des N. ist an enge Voraussetzungen gebunden und führt i. d. R. zu Ansprüchen auf Entschädigung.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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