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Nebentätigkeit | bpb.de

Nebentätigkeit

Tätigkeiten, die ein Interner Link: Arbeitnehmer als Selbstständiger oder aufgrund eines Interner Link: Arbeitsvertrags, Interner Link: Dienstvertrags, Auftragsvertrags oder Interner Link: Werkvertrags gegen Entgelt oder ehrenamtlich außerhalb seines Arbeitsverhältnisses leistet. Da der Interner Link: Arbeitgeber nicht berechtigt ist, über die geschuldete Interner Link: Arbeitszeit hinaus über den Arbeitnehmer zu verfügen, ist die Ausübung von N. grundsätzlich zulässig, solange sie den Arbeitnehmer nicht an der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aus dem Hauptarbeitsverhältnis hindern oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers entgegenstehen (Konkurrenztätigkeit). Unzulässig sind N. im Interner Link: Urlaub, wenn sie den Urlaubszweck der Erholung beeinträchtigen, und solche, deren zeitlicher Umfang zusammen mit dem Hauptarbeitsverhältnis die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreitet. Häufig sind in Arbeits- oder Interner Link: Tarifverträgen Regelungen vereinbart, nach denen die Aufnahme von N. anzeige- und genehmigungspflichtig ist. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Genehmigung der N. willkürlich zu verweigern, sondern darf dies nur, wenn seine berechtigten Interessen, z. B. an der Erfüllung der Verpflichtung an dem mit ihm bestehenden Arbeitsvertrag, gefährdet sind.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten