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Nebenklage | bpb.de

Nebenklage

Gibt dem Verletzten im Strafprozess die Möglichkeit, sich der Interner Link: Anklage der Interner Link: Staatsanwaltschaft anzuschließen. Sie gibt ihm weitere Beteiligungsrechte und damit die Möglichkeit, das Verfahren aktiver mitzugestalten. Die N. ist jedoch nur bei wenigen Straftatbeständen zulässig, denen gemeinsam ist, dass sie alle einen besonderen persönlichen Einschlag haben, der unter Umständen eine Genugtuung des Opfers verlangt. Zulässig ist die N. z. B. bei Körperverletzungs- und Tötungsdelikten (hier die Hinterbliebenen) oder bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Siehe auch Interner Link: Adhäsionsverfahren

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten