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Nebenfolgen | bpb.de

Nebenfolgen

Mögliche Konsequenz im Interner Link: Strafrecht bei Verurteilung wegen eines Interner Link: Verbrechens. Dann kann es zu einem Verlust der Amtsfähigkeit sowie des aktiven und passiven Interner Link: Wahlrechts für bis zu 5 Jahre (§ 45 StGB) kommen. Weitere Folgen sind in anderen Gesetzen (z. B. § 48 Bundesbeamtengesetz) geregelt. Diese treten entweder automatisch mit der Rechtskraft des Strafurteils ein oder können in einigen Fällen durch das Gericht gesondert angeordnet werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten