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Nachstellung

Interner Link: Straftatbestand (§ 238 StGB), der Menschen davor schützen soll, sich in der Gestaltung ihres Lebens einschränken zu müssen, um einem Nachsteller (Stalker) aus dem Weg zu gehen. Soweit ein beharrlicher Kontaktwunsch des Täters durch Aufsuchen des Opfers, Telefonanrufe oder andere vergleichbare Handlungen vorliegt und dadurch schwerwiegende Einschränkungen eintreten (z. B. Umzug notwendig, Wechsel der Arbeitsstelle oder Schule), kann die Tat mit bis zu 3 Jahren Interner Link: Freiheitsstrafe oder Interner Link: Geldstrafe bestraft werden. Unter Beharrlichkeit sind mindestens 2 Handlungen zu verstehen, im Einzelfall können jedoch noch mehr Teilakte für die Interner Link: Strafbarkeit notwendig sein. Auch ist der subjektive Wille (Interner Link: Vorsatz) des Täters notwendig, sich über den Willen des Opfers, keinen Kontakt zu haben, hinwegzusetzen. Ergänzt wird § 238 StGB durch das Gewaltschutzgesetz, das Kontaktverbote ermöglicht (Interner Link: Einstweilige Verfügung), deren Missachtung auch für ein einmaliges Fehlverhalten Strafe vorsieht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten