Schwangere Frauen und Mütter neugeborener Kinder genießen im Arbeitsverhältnis eine besondere Schutzwürdigkeit. Dem soll das Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium Rechnung tragen. Das M. hat dabei sowohl den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und Diskriminierung infolge der Schwangerschaft oder Geburt als auch die Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Ziel. Das M. verpflichtet Interner Link: Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen jeder Tätigkeit im Interner Link: Betrieb im Hinblick auf ihre Gefährdung für Schwangere und Stillende zu beurteilen und ggf. anzupassen. Ist dies nicht möglich, so ist die Schwangere oder Stillende an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Nur wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ist als letztes Mittel eine Interner Link: Weiterbeschäftigung ausgeschlossen. Ferner ist der Arbeitgeber besonderen Beschränkungen unterworfen. Er muss Möglichkeiten zur Arbeitsunterbrechung, zum Hinsetzen oder -legen sicherstellen und das Verbot von Nachtarbeit einhalten. Für die Zeit unmittelbar vor und nach der Geburt bestehen Schutzfristen. Dem Arbeitgeber ist die Interner Link: Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen 6 Wochen vor der Geburt verboten, solange sich diese nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt. Für die Zeit nach der Geburt gilt eine 8-wöchige Schutzfrist. Frauen, die innerhalb dieser Schutzfristen nicht beschäftigt werden, erhalten Interner Link: Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe von maximal 13 € täglich, welches vom Arbeitgeber auf den Betrag des üblichen täglichen Entgelts bezuschusst wird. Zudem gilt für Schwangere und für einen Zeitraum von 4 Monaten nach der Geburt ein besonderer Kündigungsschutz.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: