Interner Link: Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion. Es soll den Lebensunterhalt (werdender) Mütter innerhalb der Schutzfristen vor, während und nach der Entbindung (vgl. § 3 MuSchG) sichern, damit diese aufgrund von Schwangerschaft und Entbindung keine wirtschaftlichen Nachteile haben. Ist die werdende Mutter Mitglied der gesetzlichen Interner Link: Krankenversicherung, wird das M. von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt (§ 19 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit § 24i SGB V). Das M. beträgt höchstens 13 € für den Kalendertag. Frauen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten M. zulasten des Bundes, jedoch höchstens 210 €. Das M. wird dann auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Die Interner Link: Arbeitgeber haben zum vollwertigen Ausgleich schwangerschaftsbedingter Einkommensverluste einen Zuschuss (§ 20 MuSchG) zum M. zu leisten, soweit das Interner Link: Arbeitsentgelt den Betrag von 13 € pro Tag übersteigt (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V). Dieser beläuft sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten täglichen Durchschnittsarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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