Mit diesem Stichwort ist eine stärkere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder in der gesetzlichen Interner Link: Rentenversicherung gemeint, die vor dem 1.1.1992 geboren sind. Nach § 249 Abs. 1 SGB VI (alte Fassung) endeten Interner Link: Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Bei Kindern, die danach geboren wurden, sind es hingegen 3 Jahre Kindererziehungszeit. Diese Ungleichbehandlung ist inzwischen verringert worden. So hat der Interner Link: Gesetzgeber als Bestandteil des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf 24 Monate angehoben (»Mütterrente I«). Das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 beinhaltet mit der »Mütterrente II« eine Anerkennung eines weiteren halben Kindererziehungsjahres.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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