Vorsätzliche Tötung (Interner Link: Totschlag) eines Menschen bei Vorliegen besonderer Mordmerkmale. Das Gesetz (§ 211 StGB) kennt zum einen Merkmale, die in der Person des Täters liegen: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier und sonstige niedrige Beweggründe. Weiterhin kennt das Gesetz Merkmale, die in der Tatausführung liegen: Heimtücke, Grausamkeit, mit gemeingefährlichen Mitteln, zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat. Mordlust ist z. B. gegeben, wenn der Täter tötet, um einen Menschen sterben zu sehen oder bei Tötung aus Zeitvertreib oder zum sportlichen Vergnügen. Habgier ist ein extremes, abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis (z. B. um sich der Verpflichtung zum Interner Link: Unterhalt zu entziehen). Als niedrige Beweggründe werden z. B. übersteigertes Ehrgefühl (»Ehrenmorde«) oder Tötung aus Rassenfeindlichkeit angesehen. Heimtücke ist die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (»hinterlistig«). Grausamkeit wird gesehen beim zusätzlichen Zufügen von Schmerzen oder Qualen (verbrennen, zu Tode foltern, eingesperrt verhungern lassen). Gemeingefährliche Mittel sind z. B. Sprengstoff in Fußgängerzonen, eine Amokfahrt in einem Fahrzeug mit Tötungsziel. Aufgrund der Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe sind die Mordmerkmale mit Vorsicht (restriktiv) auszulegen und im Urteil genau und ausführlich zu begründen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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