Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Interner Link: Mindestlohns trat zum 1.1.2015 in Kraft. Anspruch auf den Mindestlohn haben grundsätzlich alle Interner Link: Arbeitnehmer und Praktikanten, solange Letztere kein kurzfristiges Pflicht- oder Orientierungspraktikum ableisten oder zuvor bei demselben Ausbildenden ein ausbildungsbegleitendes Praktikum abgeleistet haben. Ausgenommen sind minderjährige Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Interner Link: Berufsausbildung und Interner Link: Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Interner Link: Beschäftigung. Durch die erstgenannte Ausnahme soll verhindert werden, dass Jugendliche auf die geringer vergütete Ausbildung zugunsten einer ungelernten Tätigkeit verzichten, die 2. Ausnahme soll Langzeitarbeitslosen die Wiederaufnahme einer Beschäftigung vereinfachen. Auszubildende und ehrenamtlich Tätige sind von den Vorschriften des M. ausdrücklich ausgenommen. Die Höhe des Mindestlohns wird grundsätzlich von einer Kommission festgelegt, die sich zu gleichen Teilen aus Vertretern von Arbeitnehmern, Interner Link: Arbeitgebern und beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft zusammensetzt. Zur Einführung lag der Mindestlohn bei 8,50 € stündlich. Seit dem 1.7.2022 beträgt er 10,45 € und erhöht sich zum 1.10.2022 auf 12,00 €. Abweichungen von diesem Betrag zuungunsten der Arbeitnehmer sind, unabhängig ob durch Interner Link: Arbeitsvertrag oder Interner Link: Tarifvertrag vereinbart, unzulässig. Oberhalb des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnniveaus nach dem M. bestehen für einzelne Branchen durch Tarifverträge (z. B. Schornsteinfeger) oder Interner Link: Rechtsverordnung (RVO) (Pflegebranche, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Interner Link: Leiharbeit) abweichende Mindestlöhne.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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