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Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) | bpb.de

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Durch die MdE werden Schädigungsfolgen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche) quantifiziert. Versicherte, deren Interner Link: Erwerbsfähigkeit infolge eines Interner Link: Arbeitsunfalls oder einer Interner Link: Berufskrankheit länger als 26 Wochen nach dem Versicherungsfall um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf Verletztenrente (§ 56 Abs. 1 SGB VII). Die MdE richtet sich danach, wie stark das körperliche und geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist und wie sehr dadurch die Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens gemindert sind (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Ein vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit entspricht einer MdE von 100 % und führt zu einer Vollrente. Bei einer geringeren MdE wird eine Teilrente gewährt (§ 56 Abs. 3 SGB VII). Siehe auch Interner Link: Renten wegen Erwerbsminderung

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten