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Meinungsfreiheit

Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Freiheit jedes Menschen, seine Meinung zu äußern. Dabei kommt es nicht auf die Mittel an, mit denen das geschieht, d. h., Meinungsäußerungen werden auch in Form von Bildern, Texten, Internetblogs oder Transparenten geschützt. Natürlich gibt es Grenzen der M. Aus dem Bereich der Meinungsäußerung heraus fällt die bewusste Lüge – sie ist nicht schützenswert. Ihre Grenze findet die M. in geschützten Rechten anderer, insbesondere im Recht der Ehre. Meinungsäußerungen dürfen nicht ehrverletzend, also beleidigend (Interner Link: Beleidigung) sein. Dabei kommt es auf den Zusammenhang an, in dem die Meinung geäußert wurde. Zunächst muss ermittelt werden, was wirklich gemeint ist. Der Aufkleber »Soldaten sind Mörder« z. B. bezichtigt nicht einzelne Soldaten des Interner Link: Mordes, sondern richtet sich gegen den Krieg. Dann kommt es darauf an, ob die Äußerung im Rahmen öffentlicher, politischer Auseinandersetzung erfolgte oder im privaten Rahmen oder gar in Bereichen, in denen besondere Rücksicht angebracht ist, etwa auf einer Beerdigung. Im öffentlichen, politischen Raum ist mehr erlaubt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten