Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Freiheit jedes Menschen, seine Meinung zu äußern. Dabei kommt es nicht auf die Mittel an, mit denen das geschieht, d. h., Meinungsäußerungen werden auch in Form von Bildern, Texten, Internetblogs oder Transparenten geschützt. Natürlich gibt es Grenzen der M. Aus dem Bereich der Meinungsäußerung heraus fällt die bewusste Lüge – sie ist nicht schützenswert. Ihre Grenze findet die M. in geschützten Rechten anderer, insbesondere im Recht der Ehre. Meinungsäußerungen dürfen nicht ehrverletzend, also beleidigend (
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: