Unter Juristen weitverbreitetes Autoritätsargument (»so die h. M.«), das aber letztlich ein Sophismus, also ein Fehlschluss ist, weil man sich nur auf eine (angebliche) Mehrheit beruft, ohne in der Sache zu überzeugen. Karl Marx hat die herrschenden Gedanken als »Gedanken der Herrschenden« bezeichnet. Juristen verwenden den Begriff M. nicht kritisch, sondern affirmativ. Er bezeichnet dabei nicht einmal die Meinung der Juristenmehrheit, sondern so wird die Mehrheitsmeinung der »wichtigen« Juristen bezeichnet, ohne dass immer transparent wäre, wer über die »Wichtigkeit« befindet oder wer die Mehrheit gezählt hat.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.