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Meineid | bpb.de

Meineid

Wer vor Gericht (oder einem Interner Link: Untersuchungsausschuss) als Interner Link: Zeuge oder Interner Link: Sachverständiger vorsätzlich falsch schwört, begeht einen M. und hat mit mindestens 1 Jahr Interner Link: Freiheitsstrafe zu rechnen (Interner Link: Verbrechen). Da die Eidesleistung nicht mehr der Regelfall am Abschluss einer Zeugenaussage ist, kommt der strafrechtlichen Vorschrift für M. (§ 154 StGB) nur noch wenig praktische Bedeutung zu. Zumeist ist eine vorsätzliche falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) gegeben, die jedoch auch mit einer mindestens 3-monatigen Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Interner Link: Geldstrafe bedroht ist. Gleiches gilt für die vorsätzliche falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB), die in Zivilprozessen oder Verfahren vor den Verwaltungs-, Arbeits- oder Interner Link: Sozialgerichten eine größere Bedeutung hat, insbesondere in vorläufigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Interner Link: Rechtsschutz, einstweiliger).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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