Erlaubt es dem Interner Link: Gläubiger, aus dem Arbeitsentgelt des Interner Link: Schuldners zu pfänden. Der Interner Link: Arbeitgeber des Schuldners wird dabei zum Drittschuldner. Zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners bestehen gesetzliche Pfändungsfreigrenzen, unterhalb derer eine Pfändung ausgeschlossen ist. Die dem Arbeitgeber durch das Verfahren der L. entstehenden Kosten, dürfen dem Interner Link: Arbeitnehmer nur auferlegt werden, wenn es dazu eine arbeitsvertragliche Vereinbarung gibt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: