Diese sind Leistungen des Rehabilitationsrechts mit dem Ziel der beruflichen Interner Link: Rehabilitation. Sie sollen die Interner Link: Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Interner Link: Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sichern (§ 49 Abs. 1 SGB IX). Zum Leistungsspektrum gehören etwa Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, eine Berufsvorbereitung und die individuelle betriebliche Qualifizierung. Auch eine berufliche Aus- und Interner Link: Weiterbildung gehören dazu und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, wie z. B. Leistungen der Kraftfahrzeughilfe, um ein vorhandenes Auto behindertengerecht umzubauen (§ 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX), oder die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit und die Situation auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann eine sog. Eignungserprobung vorgeschaltet werden (§ 49 Abs. 4 SGB IX). Die Leistungen umfassen auch flankierende medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen (§ 49 Abs. 6 SGB IX). Zuständige Rehabilitationsträger sind die Interner Link: Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche), der gesetzlichen Interner Link: Rentenversicherung, der Jugendhilfe (Interner Link: Kinder- und Jugendhilferecht) und der Interner Link: Eingliederungshilfe (§ 5 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 SGB IX).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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