Leistungen des Interner Link: Rehabilitationsrechts. Der Begriff der L. hat im Zuge des Bundesteilhabegesetzes zum 1.1.2018 denjenigen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft abgelöst. L. werden erbracht, um Menschen mit Interner Link: Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, soweit erforderliche Leistungen nicht von einem anderen Träger erbracht werden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ziel ist eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung im eigenen Wohnraum und Sozialraum. Zum Leistungsspektrum gehören zunächst Leistungen für Wohnraum (Beschaffung, Umbau, Ausstattung und Erhaltung), der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entspricht (§ 77 Abs. 1 SGB IX). Außerdem kommen hinzu: Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX), heilpädagogische Leistungen (§ 79 SGB IX), Leistungen zum Erwerb oder Erhalt praktischer Fähigkeiten (§ 81 SGB IX), zur Förderung der Verständigung (§ 82 SGB IX) oder der Mobilität (§ 83 SGB IX). Zuständige Leistungsträger sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche), der Jugendhilfe (Interner Link: Kinder- und Jugendhilferecht) und der Interner Link: Eingliederungshilfe (§ 5 Nr. 5 SGB IX in Verbindung mit § 6 SGB IX).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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