Aktives Tun oder Unterlassen, das aufgrund eines Interner Link: Rechtsgeschäfts, v. a. eines Interner Link: Vertrages, geschuldet wird. Der Begriff L. hat Bedeutung zunächst im Interner Link: Schuldverhältnis. Der Vertragspartner hat einen Interner Link: Anspruch auf L. Beim Interner Link: Kaufvertrag z. B. besteht die L. des Verkäufers in der Übergabe und Interner Link: Übereignung der gekauften Interner Link: Sache. Die geschuldete L. des Käufers ist die Bezahlung des Kaufpreises. Für die L. ist es wichtig, wann (Leistungszeit), wo (Leistungsort) und wie sie korrekt zu erbringen ist. Das kann und sollte vertraglich vereinbart werden, da dies im Zweifel den Interessen der Beteiligten am besten entspricht (Interner Link: Vertragsfreiheit). Fehlt eine Vereinbarung, so gibt es Regelungen im Gesetz (§§ 262 ff. BGB). Erfolgt eine L. ohne rechtlichen Grund, z. B. weil der Vertrag unwirksam ist, so kommt eine Rückforderung nach Interner Link: Bereicherungsrecht in Betracht.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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