Nicht nur zum Schutz der Natur (Interner Link: Naturschutz), sondern auch, um die Schönheit der Landschaft und Erholungsräume für Menschen zu sichern, wurden L. eingerichtet. L. unterliegen einem weniger strengen Schutz als Interner Link: Naturschutzgebiete. Das Gesetz verlangt nur, dass der Charakter des Gebietes nicht verändert werden darf, einzelne Änderungen sind umweltschonend möglich.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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