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Landesverfassung | bpb.de

Landesverfassung

So wie die Bundesrepublik mit dem Interner Link: Grundgesetz (GG) eine Interner Link: Verfassung hat, haben die Interner Link: Länder eigene L. Diese legen die Organe und Institutionen des Landes, Interner Link: Menschenrechte sowie Vorgaben für Verfahrensweisen in der Politik fest.

In Art. 28 Abs. 1 GG werden inhaltliche Vorgaben für die L. festgelegt. Sie müssen den »Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Interner Link: Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes« entsprechen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten