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Länderfinanzausgleich | bpb.de

Länderfinanzausgleich

Alle Interner Link: Steuern, die in der Bundesrepublik eingenommen wurden, sind auf den Bund und die Interner Link: Länder zu verteilen. Das Interner Link: Grundgesetz (GG) regelt, welche Anteile der Bund und welche die Länder bekommen (vgl. u. a. Art. 106 GG). Die Interner Link: Kommunen werden den Ländern zugerechnet. Nun gibt es reiche und arme Länder. Das Steueraufkommen pro Kopf ist in einigen Ländern deutlich höher als in anderen, wodurch es zu einem stärkeren Gefälle in der Finanzausstattung der Länder kommen würde. Um annähernd gleiche Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 GG) herzustellen, gibt es zwischen den Ländern eine Umschichtung. Die reichen Länder (gegenwärtig Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Hamburg) zahlen an die ärmeren Länder (momentan die 11 übrigen Länder, allen voran Berlin) (➠ Abb. »Der Länderfinanzausgleich«). Neuerdings wird die Form der innerstaatlichen Solidarität von den reichen Ländern infrage gestellt, während das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sie immer wieder bestätigt hat.

Laenderfinanzausgleich-Karte

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten