Gehört zu den Interner Link: Sexualdelikten. Es ist die (strafbare) Förderung sexueller Handlungen zwischen anderen durch Schaffung günstiger Bedingungen. Während bis 1970 noch wesentlich mehr Handlungen von der Interner Link: Strafbarkeit erfasst waren, z. B. die Vermietung eines Zimmers an ein unverheiratetes Paar, stellt § 180 StGB heute nur noch die Förderung sexueller Handlungen von Personen unter 16 Jahren unter Strafe.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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