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Kunstfreiheit | bpb.de

Kunstfreiheit

Art. 5 Abs. 3 GG garantiert die K. ohne einen Interner Link: Gesetzesvorbehalt. Aber was ist Kunst? Die Formen der Kunst haben sich in jüngster Zeit ausdifferenziert, und der Kunstdiskurs hat einen deutlich weiteren Begriff von Kunst als der Alltagsverstand, der meist nach dem Motto verfährt: »Kunst kommt von Können, wenn es von Wollen käme, hieß es ja Wunst.«. Etwas ernsthafter: Was Kunst ist, bestimmt der Diskurs der Kunst selbst. Das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einige Abgrenzungskriterien entwickelt, die aber keineswegs als abgeschlossen gelten können. Kunst sei Ausdruck schöpferischen Gestaltens, mit dem Erlebnisse, Eindrücke, Meinungen zum Ausdruck gebracht werden. Mittel des Ausdrucks sei eine Formensprache, die Eindrücke usw. zur unmittelbaren Anschauung bringe. Damit ist nicht viel gewonnen. Diese Begriffsbestimmung bietet eher Orientierungspunkte, um im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um Kunst handelt. Immerhin lässt sich sagen, dass der Begriff eher weit zu verstehen ist. Kunst kann nur beschränkt (Interner Link: Schranken) werden, wenn andere Interner Link: Grundrechte ihr entgegenstehen, wie z. B. das Recht auf Interner Link: körperliche Unversehrtheit. Auch mit dem Mittel der Kunst darf man nicht zu Körperverletzungen aufrufen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten