Person, die sich zwar selbst strafbar (Interner Link: Strafbarkeit) gemacht hat, jedoch durch die freiwillige Offenbarung ihres Wissens zur Aufklärung von Straftaten oder deren Verhinderung beiträgt. Der K. kann eine deutliche Interner Link: Strafmilderung erfahren, die im Rahmen der Interner Link: Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Selbst ein vollständiger Straferlass ist möglich. Spezielle Regelungen finden sich im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität in § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sowie in § 261 StGB für den Interner Link: Tatbestand der Geldwäsche.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: