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Krankenbehandlung | bpb.de

Krankenbehandlung

Versicherte der gesetzlichen Interner Link: Krankenversicherung können Leistungen zur K. in Anspruch nehmen, wenn sie notwendig ist, um eine Interner Link: Krankheit, zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Zum Leistungsspektrum gehören u. a. ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Behandlungen, die Versorgung mit Zahnersatz, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Interner Link: Heilmitteln und Interner Link: Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung sowie Interner Link: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten