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Kosten des Strafverfahrens | bpb.de

Kosten des Strafverfahrens

Trägt der Interner Link: Angeklagte, soweit er verurteilt (Interner Link: Urteil) wird (§ 465 StPO), und zwar neben der Interner Link: Geldstrafe oder der Interner Link: Freiheitsstrafe. Die K. können erheblich sein, da sie Zeugenentschädigung, Sachverständigenhonorar, Dolmetscher- und Verteidigerkosten zuzüglich Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz umfassen. In manchen Fällen übersteigen sie sogar die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe. Im Interner Link: Jugendstrafrecht kann von der Auferlegung der K. abgesehen werden, was in der Praxis der Regelfall ist, um junge Menschen nicht mit Schulden aus dem Verfahren zu entlassen. Die Kosten für alle gerichtlichen Verfahren sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten