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Körperverletzung | bpb.de

Körperverletzung

Wer einen anderen Menschen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Interner Link: Geldstrafe bestraft (§ 223 Abs. 1 StGB). Unter körperlichem Misshandeln wird ein unangemessenes Einwirken auf einen anderen verstanden, welches das körperliche Wohlbefinden (erheblich) beeinträchtigt. Besondere subjektive Empfindlichkeiten des Geschädigten (z. B. bei Berühren im Gedränge, Erregung von Ekelgefühl) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Länger andauernde psychische Beeinträchtigungen (z. B. Schlafstörungen) als Folge können jedoch ausreichend sein, um eine Gesundheitsschädigung anzunehmen. Eine Gesundheitsschädigung wird definiert als das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Hierbei reicht das Verursachen eines Hämatoms (blauer Fleck) aus, selbst wenn es nur von kurzer Dauer ist. Der Täter muss die Folge gewollt oder mindestens billigend in Kauf genommen haben (Interner Link: Vorsatz). War dies nicht der Fall, so kann eine fahrlässige Körperverletzung (Interner Link: Fahrlässigkeit) vorliegen, die gesondert unter Strafe gestellt ist in § 229 StGB. Letztere liegt oft bei Körperverletzungen im Straßenverkehr vor. Die einfache K. (vorsätzlich oder fahrlässig begangen) wird grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Interner Link: Strafantrages verfolgt. Es kann aber auch die Strafverfolgung von Amts wegen (ohne Strafantrag) erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse (Interner Link: Interesse, öffentliches) daran besteht. Dies ist bei erheblichen Folgen oder bei besonders erheblicher Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr der Fall. Auch bei K. im Rahmen häuslicher Gewalt wird das besondere öffentliche Interesse regelmäßig anzunehmen sein, da das Opfer aufgrund der persönlichen Beziehung zum Täter oft den Strafantrag nicht stellt oder zurücknimmt. Die K. ist nicht rechtswidrig und damit nicht strafbar (Interner Link: Strafbarkeit), wenn das Opfer in das Handeln und die Folgen der Tat einwilligt und dies zulässt. Problematisch ist dies bei Tätowierungen von Minderjährigen und ärztlichen Eingriffen bei Verletzung der Interner Link: Aufklärungspflicht. Die Einwilligung darf zudem nicht sittlich verwerflich sein. Bei Sportwettkämpfen wird von einer allgemeinen Einwilligung in das Risiko der typischen Verletzungen ausgegangen, die mit dem jeweiligen Sport verbunden sind. Mit erhöhtem Interner Link: Strafrahmen ist eine K. bedroht, bei der (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) eine schwere Folge (z. B. Verlust des Sehvermögens auf einem Auge) eintritt (§ 226 StGB). Gleiches gilt für K. gegenüber vom Täter abhängige Personen, denen gegenüber der Täter Fürsorgepflichten hat (§ 225 StGB) oder für K., die durch besonders gefährliche Verhaltensweisen (z. B. mit Gift oder Waffen oder auch durch mehrere gemeinsam) begangen werden (§ 224 StGB). Hat die K. den (ungewollten) Tod des Opfers zur Folge, beträgt das Strafmaß mindestens 3 Jahre (§ 227 StGB). Auch durch Interner Link: Unterlassen kann der Interner Link: Tatbestand der K. erfüllt werden, wenn eine Garantenpflicht vorliegt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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