Öffentliche Organisation, die mitgliedschaftlich verfasst ist, d. h. sich über ihre Mitglieder definiert. Sie unterscheidet sich von privatrechtlichen Organisationen dadurch, dass sie ihre Existenz einem Hoheitsakt, i. d. R. einem Gesetz, verdankt. Das unterscheidet sie von Körperschaften des privaten Rechts wie dem Interner Link: Verein, der Interner Link: Aktiengesellschaft (AG), der Interner Link: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft. Dabei wird zwischen Gebietskörperschaften (Interner Link: Körperschaft, Gebiets-; Interner Link: Kommunen) und Personalkörperschaften unterschieden. Die K. nimmt außerhalb der unmittelbaren behördlichen Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht wahr – z. B. verleiht eine Interner Link: Universität verschiedene Abschlüsse. Beispiele für K. sind neben den Kommunen und Interner Link: Kreisen die Ortskrankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern etc. Eine Sonderstellung nehmen die christlichen Kirchen ein, die auch als K. anerkannt sind. Körperschaften sind v. a. von öffentlichen Interner Link: Anstalten und Interner Link: Stiftungen zu unterscheiden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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