Räumlich, d. h. durch ein Gebiet, abgegrenzte Körperschaft (z. B. Interner Link: Gemeinden durch das Gemeindegebiet). Das grenzt sie von anderen Körperschaften des Öffentlichen Rechts (Interner Link: Körperschaft, öffentlich-rechtliche) ab, die nicht räumlich, sondern durch Personen abzugrenzen sind, die also durch ihre »Mitglieder« existieren und mit Blick auf diese ihre Aufgaben haben. Gebietskörperschaften sind Interner Link: Kreise, Gemeinden oder Interner Link: Länder. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die durch ihre Mitglieder definiert werden, sind z. B. Interner Link: Hochschulen oder Handwerks- oder Berufskammern. Dabei können bei beiden Körperschaften die Mitglieder wechseln, ohne dass die Körperschaft dadurch ihren Charakter ändern würde.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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