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Klagebefugnis | bpb.de

Klagebefugnis

Interner Link: Prozessvoraussetzung des finanz-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Durch sie soll der Kreis potenzieller Kläger eingegrenzt werden. Eine Interner Link: Klage ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Interner Link: Verwaltungsakt (VA) oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen eigenen Interner Link: Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO; § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG; § 42 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzung ist nicht problematisch, wenn der Kläger Adressat des Verwaltungsaktes ist. In anderen Fällen ist diese Zulässigkeitsvoraussetzung nach der vom Interner Link: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und Interner Link: Bundessozialgericht (BSG) vertretenen Möglichkeitstheorie zu bejahen, wenn der Kläger gewichtige Interner Link: Tatsachen vorbringt, die es als möglich erscheinen lassen, dass dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Im Interner Link: Zivilverfahren setzt die K. die Geltendmachung eigener Interner Link: Rechte oder fremder Rechte im eigenen Namen voraus (z. B. Interner Link: Verbandsklage).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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