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Kindesmisshandlung | bpb.de

Kindesmisshandlung

Unterfall der Misshandlung von Schutzbefohlenen als besondere Form der Interner Link: Körperverletzung, strafbar nach § 225 StGB (Interner Link: Strafbarkeit). Hintergrund des erhöhten Interner Link: Strafrahmens ist die extreme Wehrlosigkeit des Opfers aufgrund des Alters bzw. Abhängigkeitsverhältnisse. Der Interner Link: Tatbestand setzt ein Quälen oder rohes Misshandeln voraus, z. B. Einsperren in dunklen Räumen oder regelmäßige Schläge mit Gegenständen. Auch eine böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht (Interner Link: Sorgerecht) kann ausreichen, z. B. mangelnde Ernährung.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten