Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Kinder- und Jugendhilferecht | bpb.de

Kinder- und Jugendhilferecht

Im Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII geregelt. Dessen § 1 Abs. 1 bekräftigt das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll junge Menschen besonders in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern. Weiterhin soll sie dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Jugendhilfe soll Kinder und Jugendliche auch vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Diesen Zielen entsprechen die Leistungen und Aufgabezuweisungen der Jugendhilfe. Zu den Leistungen (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) gehören etwa Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Interner Link: Jugendschutzes und weiterhin Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie oder die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege. Als weitere Leistungen kommen die Hilfe zur Erziehung und die Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Betracht. Zu den Aufgaben (§ 2 Abs. 3 SGB VIII) der Jugendhilfe gehören etwa die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen oder ihre Mitwirkung in Verfahren vor den Interner Link: Familiengerichten. Die Träger der Jugendhilfe bestimmen sich nach den landesrechtlichen Vorschriften (§ 69 Abs. 1 SGB VIII). Örtliche Träger der Jugendhilfe sind i. d. R. die Landkreise und kreisfreien Städte. Überörtliche Träger der Jugendhilfe sind nach landesrechtlichen Vorschriften zum Teil die Interner Link: Bundesländer und zum Teil Kommunalverbände. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem K. errichtet jeder örtliche Träger ein Interner Link: Jugendamt, und zur Wahrnehmung der überörtlichen Aufgaben errichtet jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt (§ 69 Abs. 3 SGB VIII).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten