Leistung der gesetzlichen Interner Link: Krankenversicherung. Wenn ein gesetzlich Versicherter ein erkranktes Kind von unter 12 Jahren hat oder ein Kind mit Interner Link: Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, und wenn das Kind jeweils selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und der Versicherte dann zur Beaufsichtigung, Interner Link: Betreuung oder Pflege seines kranken Kindes der Arbeit fernbleibt, hat er einen Interner Link: Anspruch auf K. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage (§ 45 SGB V). Bei bestimmten im Gesetz aufgeführten Fällen (z. B. begrenzte Lebenserwartung des Kindes von Wochen oder wenigen Monaten) kommt auch ein längerer Bezug des K. in Betracht. Als Reaktion auf die Corona-Pandemie wurde der Anspruchszeitraum für das Jahr 2022 und 2023 auf 30 bzw. 60 Arbeitstage erweitert. Der Anspruch besteht im Hinblick auf die Pandemie u. a. auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten nach dem Interner Link: Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorübergehend geschlossen werden (vgl. § 45 Abs. 2a SGB V). Die Versicherten haben während des Bezugs von K. gegen ihren Interner Link: Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung. Die Höhe des K. richtet sich nach der Höhe des ausgefallenen Interner Link: Arbeitsentgelts des Versicherten.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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