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Kindererziehungszeiten | bpb.de

Kindererziehungszeiten

Im Sinne der gesetzlichen Interner Link: Rentenversicherung Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten 3 Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder sind es hingegen nur 30 Monate (Interner Link: Mütterrente).

Es handelt sich bei K. um Interner Link: Beitragszeiten, die sich anwartschafts- bzw. rentensteigernd auswirken. Für K. werden für jeden Kalendermonat 0,0833 Interner Link: Entgeltpunkte berücksichtigt (§ 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Da es sich um Interner Link: Pflichtbeitragszeiten handelt (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), kommt ihnen im Rahmen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch für Interner Link: Renten wegen Erwerbsminderung zudem eine anspruchsbegründende Wirkung zu. Durch die Anrechnung von K. werden die Erziehungsleistung der Eltern und die bestandssichernde Bedeutung von Kindern für das umlagefinanzierte System der gesetzlichen Rentenversicherung honoriert.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten