Bezeichnung für eine z. B. nach islamischem Recht geschlossene Interner Link: Ehe, bei der mindestens ein Interner Link: Ehegatte minderjährig und deshalb nicht ehemündig ist (vgl. § 1303 BGB). In der Regel ist der jüngere Partner weiblich, wie es auch z. B. im europäischen Mittelalter zulässig war.
In Deutschland lag das reguläre Alter für eine Interner Link: Eheschließung bis 2018 bei 18 Jahren. Ausnahmen waren jedoch ab 16 Jahren möglich, wenn ein Ehegatte volljährig war und das Interner Link: Familiengericht zugestimmt hatte. Inzwischen wurde das Mindestalter auf 18 Jahre angehoben, um Kinderehen zu verhindern. Aktuell noch umstritten ist die Frage, was mit im Ausland geschlossenen Ehen passiert, d. h., ob sie in Deutschland anerkannt werden, aufhebbar oder direkt unwirksam sind.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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