Person, die ein Interner Link: Handelsgewerbe betreibt (Interner Link: Legaldefinition in § 1 HGB). Hiermit ist nicht das allgemeinere, rein wirtschaftliche Verständnis gemeint, sondern das rechtliche als Voraussetzung für die Anwendung des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Interner Link: Handelsrecht). Oder negativ formuliert: Ohne K. kein Handelsrecht. Daneben gilt für Kaufleute auch das BGB, soweit das HGB keine spezielleren Vorschriften enthält. Insbesondere das 4. Buch des HGB (§§ 343 ff.) enthält Sonderregeln für Interner Link: Rechtsgeschäfte (sog. Handelsgeschäfte). Der K. muss eine Interner Link: Firma haben, und es gilt eine Registrierungspflicht (Interner Link: Handelsregister). Außerdem müssen bestimmte Mindestangaben in Geschäftsbriefen und E-Mails gemacht werden, damit der Empfänger die rechtlichen Verhältnisse erkennen kann. Zudem gilt grundsätzlich eine Pflicht zur Rechnungslegung (Buchführung). Althergebrachte (ungeschriebene, aber generell anerkannte) Handelsbräuche sind zu beachten (§ 346 HGB). Dabei handelt es sich um Interner Link: Gewohnheitsrecht. Siehe auch Interner Link: Prokura
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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